§ 1 Reihenfolge der Tilgung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/1#abs-1 (1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/1#abs-2 (2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/1#abs-3 (3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.